Wie lang darf die Probezeit im Arbeitsverhältnis sein?

Eine Probezeit, die genau so lang ist, wie die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, ist regelmäßig unverhältnismäßig und damit unwirksam. Die ordentliche Kündbarkeit ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht ausgeschlossen. Allerdings richtet sich die Kündigungsfrist nicht nach der verkürzten Frist des § 622 Abs. 3 BGB.

Das BAG hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Autohaus stellte einen Mitarbeiter befristet für sechs Monate als Kfz-Meister ein und vereinbarte zugleich eine Probezeit von sechs Monaten. Arbeitsvertraglich geregelt war, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit "beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden" kann. Nach zwei Monaten kündigte das Autohaus gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen. Vor den Arbeitsgerichten stritten sich die Parteien darum, ob und wenn ja wann diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Probezeit zu kurz

Das BAG entschied, dass die Probezeit zu kurz bemessen war. § 15 Abs. 3 TzBfG verlange, dass eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit steht. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis dennoch beendet, allerdings nicht nach der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB, sondern nach der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB, also erst nach vier Wochen.

Zwar regele das Gesetz nicht explizit, welche Dauer einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig ist. Aber der Wortlaut des § 15 Abs. 3 TzBfG gebe vor, dass die Probezeitdauer "im Verhältnis" zur Befristungsdauer stehen muss. Das bedeute, dass die Probezeit – unabhängig von der Art der Tätigkeit – nur einen Teil der Befristung, aber nicht ihre gesamte Dauer umfassen kann.

Kündigungsfrist zu kurz

Damit sei eine zu lange Probezeit vereinbart worden, was die Vereinbarung zur Probezeit unwirksam mache. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB liegen damit nicht vor, die kurze Kündigungsfrist greift nicht.

 

Das BAG ist der Ansicht, dass dennoch nach der allgemeinen Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien auch ohne Vereinbarung einer Probezeit die generelle Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten. (Andernfalls wäre eine Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen.)

 

BAG, Urteil vom 05.12.2024 - 2 AZR 275/23

 

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2025

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