Zur gegenseitigen Erprobung von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen kann im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart werden.
Die Probezeit kann längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten vereinbart werden.
Wird das Arbeitsverhältnis befristet geschlossen, muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtvertragsdauer stehen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Vertragsdauer doppelt so lang sein muss wie die vereinbarte Probezeit.
Ja.
Der allgemeine Kündigungsschutz besteht, wenn das Unternehmen mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt und die/der Arbeitnehmer:in mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt (Wartezeit) ist. Da die Probezeit längstens für sechs Monate vereinbart werden kann, besteht regelmäßig kein Kündigungsschutz. In Sonderfällen wie beispielsweise bei willkürlichen Kündigungen besteht jedoch auch vor Ablauf der Wartezeit Kündigungsschutz.
Während der Probezeit gibt es die Verkürzungsmöglichkeit der Kündigungsfrist auf zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Auch dies sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Das kommt auf die Unterbrechungsdauer und auf den sachlichen Zusammenhang an.
Grundsätzlich kann eine Probezeit erneut vereinbart werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien erneut einen Arbeitsvertrag schließen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar auf das erste folgt und bzw. oder die alte und die neue Tätigkeit ähnlich sind.
Grundsätzlich ja. Die Arbeitsvertragsparteien müssen die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbaren. Geschieht dies nicht, beginnt das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit. Für Auszubildende ist die Probezeit allerdings gesetzlich vorgeschrieben.
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