Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Kündigung einer Arzthelferin zu entscheiden, die den Zugang ihrer Kündigung bestritt. Die Arbeitgeberin hatte sich auf den Einlieferungsbeleg samt Sendungsstatus berufen, doch das reichte dem BAG nicht aus.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt der Schriftform gemäß § 623 BGB. Das bedeutet, dass sie von der kündigungsberechtigten Person original unterzeichnet sein muss.
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Einseitig bedeutet, dass eine Zustimmung der Arbeitnehmer:innen nicht erforderlich ist.
Empfangsbedürftig bedeutet, dass die Kündigung zugehen muss. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Diesen Zugang müssen die Arbeitgeber:innen im Streitfall auch beweisen können (Beweislast).
Die Vorinstanz und das BAG stellten fest, dass es für den Beweis der Zustellung eines Auslieferungsbelegs bedurft hätte. Den hatte die Arbeitgeberin allerdings nicht und die Aufbewahrungsfrist der Post von 15 Monaten war mittlerweile auch abgelaufen.
Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Arbeitgeberin bestehe auch nicht, da der vorgelegte Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus keinen ausreichenden Beweis für den Zugang darstellten. Für einen Zeugenbeweis fehlten Angaben über die Person des Postzustellers sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung: An wen erfolgte die Zustellung? Persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten? Ohne einen Auslieferungsbeleg bestehe daher keine Möglichkeit, den Anscheinsbeweis anzutreten.
Sicherer wäre es in diesem Fall gewesen, die Kündigung durch einen persönlich bekannten Boten in den Hausbriefkasten einwerfen zu lassen. Dieser hätte im Streitfall problemlos als Zeuge benannt werden können.
Die sicherste Methode ist die persönliche Übergabe, sofern Sie sich den Zugang auch direkt schriftlich bestätigen lassen. Alternativ ziehen Sie vertrauenswürdige Zeug:innen hinzu. Besonders in dringenden Fällen (z.B. bei fristloser Kündigung) bietet diese Möglichkeit eine schnelle und sichere Lösung.
Auch ein Gerichtsvollzieher kann mit der Zustellung beauftragt werden. Dies ist allerdings mit größerem zeitlichen und finanziellem Aufwand verbunden.
BAG, Urteil vom 30.01.2025 - 2 AZR 68/24
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Rechtsanwältin Roller
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