Streik und Friedenspflicht

Die Friedenspflicht spielt während eines Streiks eine entscheidende Rolle. Das Arbeitsgerichts Berlin verdeutlicht mit Urteil vom 27.09.2024  die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beachten müssen.

Die Gewerkschaft ver.di und das Land Berlin hatten seit April erfolglos verhandelt. Am 26.09.2024 rief ver.di ihre Mitglieder zu einem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 auf. 

Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di im Stande, weil es als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL)  keine von den Regelungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich grundsätzlich nach dem TV-L. Das Land Berlin 2020 war mit der Zusage der Hauptstadtzulage von den tariflichen Bedingungen des TV-L abgewichen. Die TdL hatte für den Fall eines weiteren Verstoßes des Landes Berlin gegen die Satzung seinen Ausschluss aus der TdL angedroht. Außerdem, so das Land Berlin, verstoße die Streikforderung zu den Entlastungsmaßnahmen und für ein Mehr an Zeit für Auszubildende gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge, weil bereits entsprechende tarifliche Regelungen existierten.

Das Arbeitsgericht Berlin stimmte dem zu. Es hält den Streik wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht für nicht rechtmäßig.

Außerdem seien auch verbandspolitische Erwägungen des Landes Berlin von der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Das Land sei danach als Arbeitgeber berechtigt, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL bei einem eigenständigen Tarifabschluss müsse nicht hingenommen werden. Das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG wiege nicht schwerer.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ArbG Berlin, Urteil vom 27.09.2024 – 56 Ga 11777/24

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2024

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