Kündigungsschutz für Hinweisgeber

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz sind Arbeitnehmer:innen besser geschützt, die Hinweise beim Arbeitgeber auf Rechtsverstöße geben. Unter anderem darf  wegen unliebsamen Whistleblowings nicht gekündigt werden.

 

Ein Jurist war in einer Osnabrücker Firma als Leiter der Abteilung "Corporate Office" eingestellt worden und erhielt zunächst  positives Feedback. Gleichwohl wurde ihm in der Probezeit gekündigt.

Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass ihm der Arbeitgeber aufgrund seiner Hinweise auf Rechtsverstöße gekündigt habe. Er hatte wohl den Geschäftsführer auf mehrere Sachverhalte hingewiesen.

Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht.

Arbeitnehmer:innen sind beweisbelastet

Wenn der Arbeitnehmer den Zusammenhang zwischen Hinweisgeben und Kündigung nicht beweisen kann, geht die Kün­di­gung durch,  so das LAG Nie­der­sach­sen.

Das LAG Niedersachsen wies die Berufung des Juristen zurück. Er habe nicht nachweisen können, dass die Kündigung darauf beruhte, dass er sich als Whistleblower bei seinem Arbeitgeber betätigt hatte. Der Arbeitgeber habe die Kündigung des Arbeitsvertrags mit mangelndem Pragmatismus und unstrukturiertem Arbeiten des Juristen hinreichend begründen können.

Nach den Beweislastregeln lag es daher am Arbeitnehmer zu beweisen, dass die Kündigung auf anderen Gründen beruhte, also welche Hinweise er konkret wann und wo erteilt habe und inwiefern sie für seine Kündigung ursächlich waren.

Einen Konflikt mit den Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens müsse er zunächst nach § 5 HinSchG lösen. Erst dann könne er sich auf § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG berufen, wonach er als Hinweisgeber vor der Kündigung des Arbeitgebers geschützt sei.

§ 612a BGB Maßregelungsverbot

Das Maßregelverbot gemäß § 612a BGB konnte dem Arbeitnehmer auch nicht helfen, da auch in dieser Hinsicht die Beweislast beim ihm liege. Auch hier hätte er darlegen und beweisen müssen, dass der Arbeitgeber ihm genau wegen seiner zulässigen Rechteausübung gekündigt hatte. Dies war ihm nicht gelungen.

 

Einen Teilerfolg konnte der Kläger allerdings für sich verbuchen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht richtig berechnet hatte, erhielt er noch ein weiteres Monatsgehalt.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2024 - 7 SLa 306/24 

Februar
2025

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