Eine tarifgebundene Arbeitgeberin hatte mit ihrem Arbeitnehmer eine Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Die Passivphase begann am 1. Mai 2022. 2023 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie. Die Prämie sollte unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad gezahlt werden. Arbeitnehmer:innen, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden, sollten jedoch leer ausgehen.
Der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Erst das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der tarifliche Ausschluss von Arbeitnehmer:innen in der Passivphase der Altersteilzeit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße und damit unwirksam sei.
Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dürfe wegen der Teilzeitarbeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Teilzeitbeschäftigten sei daher Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit entspricht.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung lasse sich aus den Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten.
BAG, Urteil vom 12.11.2024 - 9 AZR 71/24
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.